Die Feststellung der Gesundheitlichen Eignung von Mitarbeitern für bestimmte Tätigkeiten wie beispielsweise Staplerfahr- oder Kranführertätigkeit (G25-Fahr- und Steuertätigkeit), bei Arbeiten mit Absturzgefährdungen (G41-Absturzgefährdung) oder bei der Einstellung neuer Mitarbeiter erfolgt durch sogenannte Eignungsuntersuchungen. Die Durchführung dieser Untersuchungen ist NICHT Bestandteil der Arbeitsmedizinischen Vorsorge und auch nicht hiermit zu verwechseln.
Die nach erfolgter Eignungsuntersuchung oder Einstellungsuntersuchung erstellte Bescheinigung wird dem Probanden im Regelfall persönlich zugestellt. Die Art und Weise der Weiterleitung der Bescheinigung an den Arbeitgeber muss dieser mit seinen Mitarbeitern im Binnenverhältnis klären. Der Betriebsarzt steht hierfür aufgrund seiner Schweigepflicht NICHT zur Verfügung.